Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Stand: 10.06.2019

Bund4.079 Entscheidungen

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

§ 12a § 13a